Gewässerordnung Holtsee

Der Holtsee – Gewässerordnung des ASV Frühauf-Sehestedt e.V.
in der Fassung vom 01.03.2016.

Jedes Mitglied hat sich am Fischgewässer so zu verhalten, als sei es sein Eigentum, das er nach besten Kräften schont, hegt und vor Minderung oder Schädigung schützt.

 

  • 1 Allgemeines
  1. Alle Mitglieder des ASV Frühauf-Sehestedt e.V. sind berechtigt das Gewässer zur Ausübung der Fischerei zu nutzen.
  2. Die Benutzung erfolgt grundsätzlich auf eigene Gefahr. Eine Haftung des Vereins über bereits bestehende Versicherungen hinaus wird ausgeschlossen.
  3. Das Graben von Würmern an und in der Nähe des Gewässers ist nicht gestattet.
  4. Folgende Ausweispapiere sind bei der Ausübung der Fischerei mitzuführen – gültiger Jahresfischereischein, gültiger Sportfischerpass und den Erlaubnisschein für den Holtsee.
  5. Das Anlegen von Lagerfeuern an oder in der Nähe des Gewässers ist verboten.

 

  • 2 Fang- und Fanggerätebeschränkungen
  1. Pro Angler sind 3 Ruten mit je max. 2 Haken pro Rute erlaubt.
  2. Geangelt werden darf vom Ufer oder vom Ruderboot (ohne Motor).
  3. Das Anfüttern ist verboten. Beim Hegefischen kann der Vorstand eine begrenzte Futtermenge erlauben.
  4. Das Fischen, das von Vorneherein auf das Zurücksetzen von gefangenen Fischen ausgerichtet ist (Catch & Release), ist verboten.
  5. Das Angeln im Bereich der Badestelle ist ganzjährig verboten.
  6. Die in der Anlage grün (gekreuzt) markierten Angelplätze sind einzuhalten.
  7. Die Verwendung von Setzkeschern ist zur Frischhaltung des Fanges als Lebensmittel zulässig. Im Rahmen des Hegefischens gefangene Fische können ebenfalls in Setzkeschern gehältert werden. (min 3,5m lang und min 0,5m Ringdurchmesser.
  8. Aus Gründen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Vereinsgewässers ist eine Fangliste zu führen. Fischart, Anzahl und Gewicht der gefangenen Fische sind hier einzutragen.Ohne Abgabe der Fangstatistik erfolgt keine Neuausgabe des Erlaubnisscheins.
  9. Das Stellen von Netzen und Reusen und das Auslegen von Schnüren ist untersagt. (Ausnahme Hege- und Kontrollfischen nach Beschluss des Vorstandes und Senknetze max. 1,0×1,0m)

 

  • 3 Mindestmaße und Fangbegrenzungen
  1. Zur Einhaltung der für die Raubfische festgelegten Schonzeiten darf in der Zeit vom 15. Februar – 31. Mai eines Jahres weder ein toter Köderfisch noch ein künstlicher Köder verwendet werden.
  2. Pro Tag dürfen an Hechten, Zandern und Forellen nicht mehr als insgesamt zwei Exemplare gefangen werden.
  3. MindestmaßHecht                         65cm
    Zander                       50cm
    Karpfen                      40cm
    Schleie                       25cm
    Aal                             50cm

 

  • 4 Schonzeiten

Hecht :            15. Februar – 31. Mai
Zander :         15. Februar – 31 Mai

 

  • 5 Besondere Verpflichtungen
  1. Zu Kontrollen und zur Ausübung des Hausrechtes berechtigt ist jede(r) Fischereiaufseher(in), der/die sich als solche ausweist. Polizei und Fischereiaufseher(in) sind zur Fischereiaufsicht ermächtigt, die Fischereiaufseher(in) weisen sich durch einen Ausweis aus. Den Anweisungen der Fischereiaufsicht ist unbedingt Folge zu leisten.
  2. Fahrzeuge dürfen nur auf den für den Fahrverkehr freigegebenen Wegen und Plätzen benutzt werden.
  3. Der Uferbewuchs, insbesondere Reet und Schilf, ist zu schützen. Der Holtsee ist Bestandteil des Naturschutz- und Landschaftsschutzgebietes der Gemeinde Holtsee, der einem besonderen Gesetzesschutz unterliegt.
  4. Jeder Angler ist zwingend verpflichtet, jede Verunreinigung des Gewässers und der Uferzone zu unterlassen. Feststellungen über Verunreinigungen müssen umgehend dem Vorstand gemeldet werden, damit Maßnahmen getroffen werden können. Das können u.a. sein: Fischsterben, Fischkrankheiten, Einleitungen aller Art, Müllablagerungen, Ölfilm u.s.w. Dabei sind erste Maßnahmen selbst einzuleiten, wie Zeugen, Kfz-Kennzeichen mit Angabe von Ort und Uhrzeit.

 

Der Vorstand                                                               Gettorf, 02.03.2016