Gewässerordnung Schirnauer Au

 

Gewässerordnung

Fischereiberechtigte sind Heger und Pfleger im und am Gewässer. Natur- und Artenschutz ist oberstes Gebot.

Jeder hat sich so zu verhalten, das die Artenvielfalt von Pflanzen und Tieren erhalten bleibt und das Gewässer und die Umwelt weder geschädigt noch sonstige schädliche Auswirkungen ausgesetzt wird.

I Geangelt werden darf vom Ufer oder vom Boot aus mit bis zu 3 Ruten mit jeweils max. 2 Haken.Angelverbot besteht in den gelb-schwarz-gelb gekennzeichnetenBereichen.

II Es gelten die gesetzlichen Mindestmaße, Schonzeiten undArtenschutz der Binnenfischereiverordnung.

III An Edelfischen dürfen je Tag bis zu 1 Forelle, 1 Schleie und 1 Karpfen mitgenommen werden.Jeder entnommene Fisch ist in eine Fangstatistik einzutragen.

IV Das Einsetzen von Fischen ist nicht gestattet. Ausnahmen erteilt der Gewässerwart.

V Eine Rote Fahne beim Feuerwehrgerätehaus am Vereinsgewässerschild oder beim Klärwerk bedeuten, das vom Wittensee bis zum gelb/schwarz/gelben Sperrgebietszeichen
dann nicht geangelt werden darf. Ist die rote Fahne im Mühlenteich/Schirnau/Bootssteg, darf vom Bogenwehr bis zum Sperrgebiet nicht geangelt werden.

VI Jeder, der am Gewässer angelt, hat alle erforderlichen Ausweise mit sich zu führen, und diese den Aufsichtsberechtigtenauf Verlangen vorzuzeigen.